Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Überlassung von Mitarbeitern (m/w/d) auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) 

1.1 Die GECAD GmbH („GECAD“) stellt als Verleiher ihren Kunden vorübergehend Mitarbeiter auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung. GECAD besitzt die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß Art. 1 § 1 AÜG und wird dem Kunden einen etwaigen Wegfall der Erlaubnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, unverzüglich schriftlich mitteilen.
1.2 GECAD überlässt dem Kunden ordnungsgemäß ausgewählte Mitarbeiter. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird jeder Mitarbeiter mindestens für die betriebliche Arbeitszeit des Einsatzbetriebes des Kunden überlassen. Während der Dauer der Überlassung ist der Kunde berechtigt, dem Mitarbeiter tätigkeitsbezogene Weisungen zu erteilen; ihm obliegt die Kontrolle der Arbeitsausführung. Im Falle von Mehr-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit wird der Kunde für das Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen Sorge tragen. Der Mitarbeiter darf ausschließlich im vorgesehenen Einsatzbetrieb eingesetzt und mit den vereinbarten Tätigkeiten betraut werden. Sämtliche Änderungen der Tätigkeit, wie z.B. Änderungen über Einsatzdauer, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit, können allein zwischen dem Kunden und der ihn betreuenden GECAD-Niederlassung vereinbart werden. Überlassene Mitarbeiter können von GECAD abberufen und durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzt werden. Im Fall des Fehlens eines überlassenen Mitarbeiters wird der Kunde die ihn betreuende GECAD-Niederlassung hiervon unverzüglich unterrichten. Auf Wunsch des Kunden bemüht sich GECAD, schnellstmöglich geeigneten Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, ist der Kunde berechtigt, von der jeweiligen Überlassungsvereinbarung zurückzutreten.
1.3 Sofern Mitarbeiter überlassen werden, die nicht über eine Ausbildung nach deutschen Standards verfügen (wie z.B. Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung oder sogenannte „EU-Kräfte“, d.h. Mitarbeiter mit in anderen EU-Staaten erworbenen Abschlüssen), hat der Kunde diese besonders gründlich in ihre Tätigkeit und geltende Sicherheitsbestimmungen einzuweisen. Bei Mitarbeitern ohne gute deutsche Sprachkenntnisse hat der Kunde zudem auf eine besonders sorgsame Kommunikation zu achten.
1.4 Sollte ein zu überlassender Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung mit dem Kunden selbst oder mit einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bildet, ein eigenes Arbeitsverhältnis begründet haben und dort ausgeschieden sein, obliegt es dem Kunden, dies der ihn betreuenden GECAD-Niederlassung unverzüglich mitzuteilen. GECAD ist in diesem Fall berechtigt, die der betroffenen Überlassung zu Grunde liegenden Konditionen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die geänderten Umstände anzupassen. Gleiches gilt, wenn sich aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften die der Überlassung zu Grunde gelegten Kalkulationsgrundlagen ändern (z.B. infolge eines eintretenden Equal Pay). In jedem Fall einer Anpassung der Konditionennach § 315 BGB steht dem Kunden ein außerordentliches, an keine Frist gebundenes Sonderkündigungsrecht der betroffenen Überlassungsvereinbarung zu. Der Kunde unterstützt GECAD durch den ordnungsgemäßen Nachweis der für die Einhaltung der gesetzlichen und/oder tariflichen Bestimmungen erforderlichen Auskünfte (insbesondere zu Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer). Gleiches gilt rechtzeitig und unaufgefordert im Falle einer Änderung einzelner hierfür maßgeblicher Informationen.
1.5 Jede Überlassungsvereinbarung in den Entgeltgruppen 1-3 kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Arbeitstagen (montags bis freitags) gekündigt werden. Für Überlassungsvereinbarungen in den Entgeltgruppen 4-9 beträgt die Kündigungsfrist 10 Arbeitstage. Dies gilt auch, wenn die Überlassung zeitlich befristet ist. Beträgt die Anzahl der an den Kunden überlassenen Mitarbeiter jedoch mehr als 30, dürfen maximal 10, bei mehr als 60 überlassenen Mitarbeitern max. 20 Überlassungen pro Woche (usw.) gekündigt werden. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung auch nur einer Rechnung von GECAD in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an dessen Bonität (z.B. infolge der Aufkündigung eines Kreditlimits durch einen Kreditversicherer), ist GECAD berechtigt, jede Überlassungsvereinbarung außerordentlich fristlos zu kündigen und die überlassenen Mitarbeiter unmittelbar abzuziehen.
1.6 Der Kunde ist verpflichtet, jeweils wöchentlich die Anzahl der Stunden, die ihm ein überlassener Mitarbeiter zur Verfügung stand, durch Unterzeichnung eines Stundennachweises zu bestätigen. Etwaige Einwendungen gegen Stundennachweise sind spätestens innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Eingang der den Stundennachweis betreffenden Rechnung bei der den Kunden betreuenden GECAD-Niederlassung geltend zu machen, ansonsten gelten diese als ordnungsgemäß. Mittels gemeinsamer Vereinbarung können (als Alternative zu einer Dokumentation der Überlassungszeiten durch Stundenzettel) auch beim Kunden vorhandene oder von GECAD zu installierende Systeme zur Arbeitszeiterfassung eingesetzt werden.
1.7 Die Rechnungen werden wöchentlich erstellt und sind ohne Abzug innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist diesbezüglich der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei GECAD. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang zu prüfen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Reklamation gegen die Rechnung nicht mehr möglich. Sofern infolge der Reklamation eine Rechnungskorrektur erfolgt, ist die korrigierte Rechnung binnen 7 Tagen zur Zahlung fällig, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung. Sofern keine Korrektur erfolgt, ist die ursprüngliche Rechnung sofort zur Zahlung fällig, frühestens jedoch zum darin genannten Fälligkeitszeitpunkt. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen berechnet. 
1.8 a) GECAD haftet außer für die Erfüllung ausdrücklich genannter Vertragspflichten nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter im Hinblick auf die jeweils vertraglich vereinbarte Tätigkeit und nur für unmittelbare Schäden, d.h. nicht für Folgeschäden und mittelbare Schäden und begrenzt auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
b) Die Haftung ist zudem begrenzt auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Vertragspartei in besonderem Maße regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).Die Haftungsbeschränkungen unter 1.8 b) gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln. 
1.9 Ist GECAD aufgrund außergewöhnlicher, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Pandemie, Krieg, Unruhen, Katastrophen, Krankheiten, Feuer, Stromausfall, Streik, Aussperrung oder Sabotage) außer Stande, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so ruhen diese für die Dauer des jeweiligen Ereignisses, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht.
1.10 Der Kunde gewährleistet und überwacht innerhalb seines betrieblichen Einwirkungsbereichs die Einhaltung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und stellt GECAD von sämtlichen Schäden frei, die GECAD infolge einer Verletzung der Vorschriften des AGG innerhalb seines Einwirkungsbereichs entstehen.
1.11 Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen des geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Mitarbeiter vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags fort. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertrags die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit diese nicht einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. 

2. Übernahme eines überlassenen Mitarbeiters bzw. vorgestellten Kandidaten

2.1 GECAD steht eine Übernahme-/Vermittlungsprovision zu, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen (nachfolgend einheitlich „Übernehmender Kunde“ genannt) während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung mit dem überlassenen Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, GECAD unverzüglich über die Übernahme zu informieren. Dabei ist die Kündigungsfrist des Mitarbeiters bei GECAD in jedem Fall zu berücksichtigen.
2.2 Dies gilt auch dann, wenn der übernehmende Kunde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung - höchstens aber zwölf Monate nach Beginn der Überlassung - mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem übernehmenden Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
2.3 Eine provisionspflichtige Vermittlung liegt auch vor, wenn der übernehmende Kunde innerhalb von neun Monaten nach dem Erstkontakt mit einem durch GECAD vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsverhältnis eingeht, ohne dass eine vorherige Überlassung durch GECAD stattgefunden hat („direkte Übernahme“). Die Vermittlungsprovision beträgt hier 30% des Jahresbruttogehalts.
2.4 Die Höhe der Übernahme-/Vermittlungsprovision beträgt bei einer Übernahme des Leiharbeitnehmers aus dem Überlassungsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate 30% des Jahresbruttogehalts. Die Regelung gilt entsprechend im Falle einer provisionspflichtigen Übernahme des Mitarbeiters nach Beendigung einer vorangegangenen Überlassung (d.h. bestand das vorangegangene Überlassungsverhältnis nicht länger als 12 Monate, beträgt die Vermittlungsprovision 30% des Jahresbruttogehalts).
2.5 Als „Jahresbruttogehalt“ ist in allen Fällen das zwischen dem übernehmenden Kunden und dem Mitarbeiter bzw. dem Kandidaten vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt zzgl. eines Pauschalbetrages von EUR 5.000,00 bei vertraglich vereinbarter Überlassung eines Dienstwagens, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, zu verstehen. Der Kunde wird GECAD unverzüglich mitteilen und auf Anforderung belastbar nachweisen, ob und wann ein provisionsbegründender Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und wie hoch das darin genannte Bruttojahresgehalt ist.

3. Allgemeine Bestimmungen

3.1 Gegen Ansprüche von GECAD kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
3.2 Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten ausschließlich diese AGB. Hiervon abweichende AGB des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Die AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Beabsichtigte Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Text- oder Schriftform mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein an keine Frist gebundenes Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich oder in Textform, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil.
3.3 Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der überlassenden bzw. vermittelnden GECAD-Niederlassung. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Bielefeld. GECAD ist jedoch jederzeit berechtigt, als Gerichtsstand den Sitz der überlassenden bzw. vermittelnden GECAD-Niederlassung zu wählen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Januar 2025